Hinweise zur Notbetreuung und Antragstellung
Für Schüler*innen der Klassenstufen 5 und 6 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 1 eine tägliche Notbetreuung offen.
(3) Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter
aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal
a) in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder
b) in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen
Gesundheitsversorgung und Pflege / Bildung und Erziehung /
Kinder- und Jugendhilfe / Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung / Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit / Informationstechnik und Telekommunikation / Medien / Transport und Verkehr / Banken und Finanzwesen / Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,
gehört.
Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.
(4) Ob die Voraussetzungen vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der Schule oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn.